Verein der BP Pensionäre e.V.
Satzung (Stand 19.03.2019)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Vereinsjahr
- Der im Jahre 2002 gegründete Verein führt den Namen „Verein der BP Pensionäre e.V.“. *
- Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. 17397 eingetragen.
- Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
* Zur leichteren Lesbarkeit wird in der Satzung nur die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich gelten die Personen- und Funktionsbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder u.a. durch
- Kontakte mit der BP Europa SE (auch Rechtsnachfolger), deren Tochtergesellschaften, Beauftragte o.ä.
- Sammlung und Aufarbeitung von für die BP Pension relevanten Informationen
- Information der Mitglieder
- erforderlichenfalls Vertretung der Interessen der Mitglieder
- Pflege der Gemeinschaft der BP Pensionäre.
§ 3 Mittel des Vereins
- Die zur Zweckerreichung und für den Bestand des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zinsen und sonstige Einnahmen aufgebracht.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- a) eine Pension aufgrund eines Pensionsstatuts der BP Europa SE (auch Rechtsnachfolger) oder eines Tochterunternehmens als ehemaliger Mitarbeiter oder als Hinterbliebener eines ehemaligen Mitarbeiters bezieht, oder
- b) ehemaliger Mitarbeiter des BP Konzerns oder dessen Hinterbliebener ist, oder
- c) dem als aktivem Mitarbeiter der BP Europa SE (auch Rechtsnachfolger) oder einer ihrer Tochtergesellschaften Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zugesagt worden sind.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Mit der Übersendung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- b) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)
- c) durch Tod.
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann jeweils zum 31.12. eines Jahres erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seinem Zweck zuwiderhandelt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
- Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
- Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
- Der Mitgliedsbeitrag ist immer ein Beitrag für ein volles Kalenderjahr. Zahlung erfolgt mittels SEPA Lastschriftverfahren jeweils zum Jahresanfang bzw. zum Zeitpunkt des Beitritts.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie der Anschrift mitzuteilen.
- Kann die SEPA-Lastschrift aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
§ 8 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind :
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands
- Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Vorstand
- Entgegennahme der Rechnungsprüfberichte
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit gem.§ 7
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Jahres durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
- Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei- Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind wie in Absatz 3 beschrieben an die Mitglieder des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder muss diese einberufen, wenn die Einberufung von 20 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -fristen ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister, bei dessen Verhinderung vom 1. Beirat, bei dessen Verhinderung vom 2. Beirat und bei dessen Verhinderung vom 3. Beirat geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Der Leiter der Versammlung bestimmt den Protokollführer. Der Leiter der Versammlung kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen. - Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung/Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung/Wahl ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung sowie der Auflösung oder Fusion des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus :
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem 1. Beirat
- e) dem 2. Beirat
- f) dem 3. Beirat.
- Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung beschließen.
- Der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der 2. Beirat stehen im Jahr mit gerader, der 2. Vorsitzende, der 1. Beirat und der 3. Beirat im Jahr mit ungerader Jahreszahl zur Wahl.
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Vorstands ist unzulässig.
- Der Vorstand beziehungsweise die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand beziehungsweise die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Sie entscheiden vorbehaltlich Satz 3 durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 11 Vergütung der Vereins- und Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und haben dabei das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 12 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt einen ersten und einen zweiten Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre, wobei der erste Rechnungsprüfer in geraden Jahren und der zweite Rechnungsprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.
- Die Rechnungsprüfer prüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Rechnungsprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Rechnungsprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 13 Vereinsordnungen
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen zu erlassen.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 14 Haftung
- Vereins- oder Organmitglieder haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehren amtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden.
§ 15 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
- Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderem als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, denen das Vermögen des Vereins zufließen soll.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein.
§ 17 Änderung der Satzung
- Beantragte Änderungen der Satzung sind jedem Mitglied vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugänglich zu machen.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 18 Gültigkeit der Satzung
- Es gilt die jeweils neueste Fassung der Satzung, auch für Mitglieder, die unter früheren Satzungen eingetreten sind.
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2019 beschlossen.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Hamburg, den 19.03.2019
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